LG Frankfurt: Luftbilder und Panoramafreiheit

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Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 16 von 17
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Zitat: D. Zille 04.01.21, 00:52Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 03.01.21, 22:10Zum zitierten BeitragUnter Panoramafreiheit wird allgemein UrhG 59 verstanden, und sonst gar nichts.Damit beweist Klecker, dass er wohl lesen, nicht aber (ausreichend) verstehen kann. Allein das von ihm verwendete Wort »allgemein« zeigt, dass der von ihm genannte UrhG 59 nicht auf den dortigen Wortlaut beschränkt ist.

Weiterhin hat er nicht verstanden, dass »Panoramafreiheit« keineswegs eine Freiheit an sich, sondern vielmehr eine EINSCHRÄNKUNG des UrhG ist. Heißt, die Panoramafreiheit kann nur im Rahmen des UrhG wirksam werden. Da aber bereits das UrhG durch Eigentums- Haus- und Persönlichkeitsrecht als auch staatliche Sicherheitserwägungen Bedingungen unterliegt, ist davon ebenso die daraus abgeleitete Panoramafreiheit betroffen.

So richtig lustig wird es, wenn Klecker, mit einsilbigen Kommentaren auf komplexe Zusammenhänge antwortet. Gleich eines Reichsmarschalls knurrt er irgendwelchen Unsinn daher und glaubt, man müsse seinem Altersschwachsinn folgen. Wohl ist die damit gleichfalls verbundene Verbreitung von Fake News schlicht peinlich, aber was juckt das einen dementen Berater.


LOL

Du klingst, als wolltest Du mir widersprechen. Dabei wirfst Du mir nur vor, was ich selbst hinlänglich schrieb, um mich beleidigen zu können.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 17 von 17
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Zitat: Johannes Röhnelt 14.12.20, 16:59Zum zitierten BeitragDie Panoramafreiheit ist richtlinienkonform nach dem Europarecht auszulegen und umfasst auch Luftbilder. Das LG Frankfurt widerspricht damit dem BGH.

https://www.rechtambild.de/2020/12/luft … t-gedeckt/

Es gibt etwas Neues. Mal abwarten wie der BGH entscheidet. Siehe dort vor allem den Nachtrag vom 25. Mai 2023, 16:50 Uhr:

https://www.golem.de/news/gerichtsurtei ... 74465.html

Zitat:

"Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Fall vorliege, habe das Gericht die Revision der Beklagten zugelassen, hieß es in der Mitteilung. Da der Verlag inzwischen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt habe, sei das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Nachtrag vom 25. Mai 2023, 16:50 Uhr

Eine höchstrichterliche Entscheidung dürfte auch deshalb sinnvoll sein, weil das Landgericht Frankfurt am Main in einem ähnlichen Fall anders entschied. In dem Urteil vom 25. November 2020 verweist das Gericht auf die EU-Infosoc-Richtlinie von 2001, die in Artikel 5, Nummer 3, Buchstabe h eine entsprechende Urheberrechtsschranke "für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden", vorsieht (Az. 2-06 O 136/20). Zitatende"

MfG Johannes
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