Freiberuflich oder Gewerbetreibender ?

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Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 16 von 20
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Zitat: sonnje 18.04.24, 18:23Zum zitierten Beitrag...

Ganz schön viel Text für Null relevante Information.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 17 von 20
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Zitat: Albrecht D 12.03.24, 12:10Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 06.03.24, 21:13Zum zitierten BeitragKonzerte kannst Du u.U. freiberuflich machen. Inwiefern spielt denn bei Konzert- u./o. Theaterfotografie das Urheberrecht zusätzlich eine Rolle? Kommen da nicht noch Gebühren an die Verwertungsgesellschaften hinzu?


Das ist ein so sehr anderes Thema, dass ich Dir rate, dafür einen eigenen Thread aufzumachen.
Thomas.T. Thomas.T. Beitrag 18 von 20
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Zitat: Hermann Klecker 21.05.24, 18:48Zum zitierten BeitragZitat: sonnje 18.04.24, 18:23Zum zitierten Beitrag...

Ganz schön viel Text für Null relevante Information.


Um es sehr barsch zu formulieren: Ganz schön viel Müll. Seit wann, bitte, sind Freiberufler Zwangsmitglieder in der Handwerkskammer? Freiberufler sind keine Mitglieder in der IHK oder Handwerkskammer (was oft als erheblicher Vorteil angesehen wird). Es gibt aber einige berufsständische Kammern wie Anwaltskammern.

Die Einstufung als Gewerbetreibender oder Freiberufler wird durch das Finanzamt vorgenommen. Es gibt sog. Katalogberufe, die automatisch als freiberuflich eingestuft werden, bei Fällen, die nicht darunter fallen, wird vom Finanzamt im Einzelfall entschieden.

Freiberuflier oder Gewerbetreibender hat zunächst steuerliche Aspekte, so zahlt z.B. ein Freiberufler keine Gewerbesteuer, dazu die oben erwähnte Kammerfreiheit. Freiberufler melden sich auch direkt beim Finanzamt an und nicht beim Gewerbeamt.

Als Einstieg, mehr zum Thema findet sich hier:
https://www.fuer-gruender.de/wissen/unt ... eskammern/

https://www.ihk.de/darmstadt/produktmar ... tleInText0 ,

Unter den dort gewerblichen Berufen nach §15 EStG sind auch Fotografen. Allerdings, und da wird es interessant, Zitat "sofern nicht künstlerisch (z.B. Fotodesign (BFH VIII R 76/75)) oder Bildberichterstattung"

Im vorliegenden Fall könnte man vielleicht argumentieren, Konzert- und Bandfotografie seien Bildberichterstattung, andererseits wird Portraitfotografie dann wieder gewerblich. In dem Zusammenhang kann ich mich vage an eine Diskussion hier in der FC zu diesem Thema erinnern, da ging es auch um die Einstufung Fotograf oder Fotodesigner.

Generell würde ich dem TO dringend zu einer Beratung z.B. bei der örtlichen IHK raten. Dort müsste es Gründerberatungen etc. geben, die einen Einstieg in die Materie geben. Und ganz allgemein sollte er sich wesentlich intensiver mit der Materie beschäftigen, als es seine Eingangsfrage hier andeutet, das kann und wird eine Menge zukünftigen Ärger vermeiden.

Man kann sich dazu über das Web mit wenig Suchaufwand sehr umfangreich informieren. Eigene Erfahrung!
sonnje sonnje Beitrag 19 von 20
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Handwerkskammer ... Handelskammer (IHK) ... da kann man schon mal durcheinander kommen.

Nochmals zur Unterscheidung:
- Finanzamt
- Gewerbeamt
- Handwerkskammer
- Handelskammer (IHK)

Sowohl in der Handwerkskammer als auch in der Handelskammer (IHK) fallen Gebühren an, mit Freibeträgen.

In der Handwerkskammer wird unterschieden in folgende Gewerbe:
- zulassungspflichtige Handwerke
- zulassungsfreie Handwerke (38 - Fotografen)
- handwerksähnliche Gewerbe

Das bedeutet, ob die Ausübung eines Gewerbes / Berufs eine Zulassung der Handwerkskammer benötigt. Fotograf wird nicht als Handwerk verstanden und benötigt keine Zulassung. Wird jedoch unter Umständen zu Handwerk gezählt, wenn ...

Ein so genannter "Freier Beruf" ist nicht unbedingt ein Handwerk, sondern kann auch zur IHK gezählt werden. "Freie Berufe" sind kein Gewerbe, können aber eines sein.

Im Prinzip wird offiziell immer erwähnt, dass es viele Uneindeutigkeiten gibt, die nicht pauschal beschrieben werden können. Es kann das eine sein, aber auch oder und das andere. Zudem gibt es Personen, die mehreres Verschiedenes ausüben. Also sowohl als auch.

Es wird auch darin unterschieden, ob ein Fotograf ein Freiberufler, ein Gewerbetreibender oder ein Künstler ist. Wobei "künstlerisch tätig" nicht unbedingt "Künstler" ist — gegenüber den Ämtern. "Künstler" muss unter Umständen nachgewiesen werden, sozusagen öffentlich anerkannter Künstler mit Ruf und Namen. Es gibt sehr oft keine Eindeutigkeit. Selbst die Handwerkskammer und Handelskammer schreiben, dass es oft keine Eindeutigkeit gibt.

Ein Fotograf kann also Künstler sein und somit Freiberufler, muss unter Umständen aber nachweisen, dass er auch als Künstler anerkannt ist. Hingegen kann "künstlerisch tätig" sowohl freiberuflich als auch gewerblich sein.

Es ist — wie bereits angedeutet — Vorsicht walten zu lassen bei der Festlegung. Denn es fallen durchaus Kosten an, und zwar verschiedene zwischen Handwerkskammer und Handelskammer.

Die gesamte Angelegenheit und Rechtslage ist so uneindeutig, wenn keine eindeutige Zuweisung gegeben ist, dass immense Nachteile bei falscher Zuweisung entstehen können. Es ist kein Wunschkonzert, sondern geht um das Tatsächliche.

Das Finanzamt ist in allen Fällen der erste Ansprechpartner. Diese leiten, wie von ihnen entschieden, an das Gewerbeamt weiter, sowie Gewerbeamt, wie von ihnen entschieden, an die entsprechende Kammer. Zudem kann je nach dem auch selbst eine Kammer weiterer Ansprechpartner werden, wenn nicht durch eines der Ämter dahin weitergeleitet.

Hier einige Original-Quellen:

Leitfaden Abgrenzung - Handwerk | Industrie - Handel | Dienstleistungen
https://www.ihk.de/blueprint/servlet/re ... 1-data.pdf
Darin:
Zwischen künstlerischen Tätigkeiten und Handwerk kann es ebenfalls Abgrenzungsfragen geben. Für
die Abgrenzung künstlerischer von gewerblicher Tätigkeit geht die Rechtsprechung in der Regel von der
Einteilung in Kunst und Kunstgewerbe/Kunsthandwerk aus.
Bei der Einstufung als Künstler ist entscheidend, welche schöpferische und gestaltende Leistung
erbracht wird. Dabei kommt es auf die individuelle Gestaltungskraft und Anschauungsweise des Her-
stellers der Werke an; es müssen die Techniken der Kunstart beherrscht werden und ein künstlerischer
Gestaltungsgrad erreicht werden.
Als Künstler gilt, wer
• in fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt ist,
• regelmäßig an Kunstausstellungen teilnimmt,
• Mitglied in Künstlervereinigungen ist,
• in Künstlerlexika aufgenommen ist und
• Auszeichnungen als Künstler erhalten hat
oder wenn andere Indizien für eine derartige Anerkennung sprechen.
Beurteilungskriterien für die Anerkennung als Künstler sind:
• inhaberbezogene Merkmale wie Ausbildung, Berufsabschluss, Werdegang, öffentliche
Anerkennung, Vermarktungsinteressen,
• betriebsbezogene Merkmale wie Einrichtung der Betriebsstätte oder des Ateliers und
• produktbezogene Merkmale wie künstlerische Bewertung, Qualität und Zweck des Endprodukts.
Eine Indizwirkung hat auch die Zuordnung der Finanzverwaltung nach den Regelungen des Einkom-
mensteuerrechts.

Luftbildaufnahmen - kein Gewerbe der HwO z. B. für kartografische Zwecke, sonst zulassungsfreies Handwerk Fotografen (B/1/38)

Produktfotografie - zulassungsfreies Handwerk Fotograf (B/1/38) - evtl. freiberuflich


Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- mit Berufslisten / Tätigkeitslisten (zulassungspflichtige / zulassungsfreie / handwerksähnliche)
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/ ... 10953.html

Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/Verze ... B_2015.pdf

Abgrenzung IHK, HWK oder Freiberuflich?
ABC der gewerblichen Berufe (§ 15 Einkommensteuergesetz)
ABC der freien Berufe (§ 18 Einkommensteuergesetz)
https://www.ihk.de/darmstadt/produktmar ... ng-2538330
Darin:
Fotograf, sofern nicht künstlerisch (z. B. Fotodesign (BFH VIII R 76/75)) oder Bildberichterstattung
Werbefotografie, i. d. R. gewerblich; zur gewerblichen Mitwirkung siehe BFH IVR 1/97 XI R 71/97

"Künstler, bei der Beurteilung der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ist nicht auf ein einzelnes Werk abzustellen, sondern auf die Tätigkeit während des ganzen Veranlagungszeitraumes. Veräußert ein Künstler (Maler) seine eigenen Werke, erzielt er in der Regel Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Aber Veräußerung fremder Werke wird als Kunsthandel und Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt. Unterscheidung zweckfreie Kunst und Gebrauchskunst: Haben die Arbeitsergebnisse keinen Gebrauchszweck (freie Kunst), wie diejenige der Maler, Musiker oder Komponisten, wird auf Prüfung (Gutachter) der ausreichenden künstlerischen Gestaltungshöhe verzichtet, wenn den Werken nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Prädikat des Künstlerischen nicht abgesprochen werden kann. Künstlerische Tätigkeiten, deren Arbeitsergebnisse einen praktischen Nützlichkeits- bzw. Gebrauchszweck (z. B. Gebrauchsgraphiker, Modezeichner, Werbefotograf, Redner) haben, sind als selbständige Tätigkeiten anzusehen, wenn sie auf einer eigenschöpferischen Leistung beruhen, das heißt auf Leistungen, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise widerspiegelt und wenn die Arbeitsergebnisse eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Ein gewerblicher Verwendungszweck schließt die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus, wenn der Kunstwert den Gebrauchswert übersteigt, z.B. bei Design von Beleuchtungskörpern, Entwurf von Modellkleidern. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor bei Serienprodukten des Künstlers oder bei eigenem Vertrieb der Serienprodukte; ebenso: werbeaktiv, z.B. Mitwirkung an Werbefilm ohne eigenschöpferische Leistung, Überlassen von Fotos u. ä.; ebenso erzielen Schauspieler, die ihre Bekanntheit zur Produktwerbung einsetzen, insoweit gewerbliche Einkünfte."


Gebühren - Beispiele:

Beitragsordnung der Handwerkskammer Berlin
https://www.hwk-berlin.de/downloads/bei ... 91,480.pdf

Gebührenverzeichnis Handwerkskammer Berlin
https://www.hwk-berlin.de/downloads/geb ... 91,151.pdf

Handwerkskammer Stuttgart - Häufig gestellte Fragen zum Kammerbeitrag
https://www.hwk-stuttgart.de/artikel/ha ... 0,722.html

IHK Berlin - Mitgliedschaft und Beitrag - Errechnen Sie Ihren Beitrag!
5.200 € Freibetrag
https://www.ihk.de/berlin/ueber-uns/mit ... ng-2280534


Hinzu kommen möglich verschiedene Versicherungen, die aus Eigenschutz abgeschlossen werden sollten.

Was kostet ein Kleingewerbe?
https://finom.co/de-de/blog/kleingewerbe-kosten/


Es ist sehr komplex und selbst die Kammern können keine eindeutigen Unterscheidungen geben. Wenn jemand daher kommt und meint er hätte den Durchblick, dann lieber Abstand nehmen.
Michael Aschenbrenner Michael Aschenbrenner   Beitrag 20 von 20
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Hi,
liegt der Schwerpunkt auf Reportage, Bildberichterstattung (in Richtung Jurnalismus, z.B. Sport oder Event), dann geht man als Freiberufler durch.
Sobald man in die Richtung "produzierendes Gewerbe" geht, ist eine Gewerbeanmeldung fällig. Das ist vor allem bei Hochzeiten oder Schulklassen Fotografie der Fall, da hier der Gewinn im wesentlichen aus dem Verkauf von Prints kommt.
Wenn das Business größer wird sollte man die Bereiche trennen,
dann hat man steuerlich mehr Spielraum.
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